Gesetze / Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
BioSt-NachV§ 48 Berichtspflicht der zuständigen Behörde
Stand: 08.12.2021
Die zuständige Behörde evaluiert diese Verordnung regelmäßig und legt der Bundesregierung erstmals zum 31. Dezember 2022 und sodann jedes Jahr einen Erfahrungsbericht in nicht personenbezogener Form vor.